Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAVollzG NRW§ 16 Schriftwechsel, Pakete
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/16#abs-1 (1) Die Jugendlichen können unbeschränkt Schreiben empfangen und absenden. Die Einrichtung kann die Kosten für abgehende Schreiben in angemessenem Umfang übernehmen, wenn die Jugendlichen dazu nicht in der Lage sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/16#abs-2 (2) Die Vorschriften der §§ 21 bis 23, 25 und 26 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass Schriftwechsel auch dann untersagt oder beschränkt werden kann, wenn die Personensorgeberechtigten aus nachvollziehbaren Gründen nicht mit dem Kontakt einverstanden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/16#abs-3 (3) Der Empfang und der Versand von Paketen sind nicht zulässig.